Kurztitel

Ehegesetz

Kundmachungsorgan

dRGBl. römisch eins S 807/1938

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 77

Inkrafttretensdatum

01.08.1938

Abkürzung

EheG

Index

20/02 Familienrecht

Text

Paragraph 77

Tod des Berechtigten

  1. Absatz eins,Der Unterhaltsanspruch erlischt mit dem Tode des Berechtigten. Nur soweit er auf Erfüllung oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung für die Vergangenheit gerichtet ist oder sich auf Beträge bezieht, die beim Tode des Berechtigten fällig sind, bleibt er auch nachher bestehen.
  2. Absatz 2,Der Verpflichtete hat die Bestattungskosten zu tragen, soweit dies der Billigkeit entspricht und die Kosten nicht von den Erben zu erlangen sind.

Anmerkung

Zu den Bestattungskosten siehe Paragraph 549, ABGB, JGS Nr. 946 aus 1811,.

Schlagworte

Alimente

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2022

Gesetzesnummer

10001871

Dokumentnummer

NOR12024818

alte Dokumentnummer

N2193811125S