Ehegesetz
dRGBl. römisch eins S 807/1938
BG
Paragraph 74
01.08.1938
EheG
20/02 Familienrecht
Der Berechtigte verwirkt den Unterhaltsanspruch, wenn er sich nach der Scheidung einer schweren Verfehlung gegen den Verpflichteten schuldig macht oder gegen dessen Willen einen ehrlosen oder unsittlichen Lebenswandel führt.
Alimente
05.10.2022
10001871
NOR12024815
N2193811119S