Kurztitel

Ehegesetz

Kundmachungsorgan

dRGBl. römisch eins S 807 aus 1938, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 280/1978

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 67

Inkrafttretensdatum

01.07.1978

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009

Text

Paragraph 67

  1. Absatz eins,Würde der allein oder überwiegend schuldige Ehegatte durch Gewährung des im Paragraph 66, bestimmten Unterhalts bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen den eigenen angemessenen Unterhalt gefährden, so braucht er nur so viel zu leisten, als es mit Rücksicht auf die Bedürfnisse und die Vermögens- und Erwerbsverhältnisse der geschiedenen Ehegatten der Billigkeit entspricht. Hat der Verpflichtete einem minderjährigen unverheirateten Kinde oder bei Wiederverheiratung dem neuen Ehegatten Unterhalt zu gewähren, so sind auch die Bedürfnisse und die wirtschaftlichen Verhältnisse dieser Personen zu berücksichtigen.
  2. Absatz 2,Ein Ehegatte ist unter den Voraussetzungen des Absatz eins, von der Unterhaltspflicht ganz befreit, wenn der andere den Unterhalt aus dem Stamm seines Vermögens bestreiten kann.