Kurztitel

Ehegesetz

Kundmachungsorgan

dRGBl. römisch eins S 807/1938

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 59

Inkrafttretensdatum

01.08.1938

Beachte

Der Bezugnahme auf die Scheidung wegen Unfruchtbarkeit in der Überschrift und auf den Paragraph 58, im Absatz eins, wurde durch Artikel römisch eins, Paragraph eins, Ziffer eins, StGBl. Nr. 31 aus 1945, materiell derogiert.

Text

Paragraph 59

Nachträgliche Geltendmachung von Scheidungsgründen bei Scheidung wegen Verschuldens und wegen Unfruchtbarkeit

  1. Absatz eins,Nach Ablauf der in den Paragraphen 57 und 58 bezeichneten Fristen kann während eines Scheidungsstreites ein Scheidungsgrund noch geltend gemacht werden, wenn die Frist bei der Klageerhebung noch nicht verstrichen war.
  2. Absatz 2,Eheverfehlungen, auf die eine Scheidungsklage nicht mehr gegründet werden kann, können nach Ablauf der Fristen des Paragraph 57, zur Unterstützung einer auf andere Eheverfehlungen gegründeten Scheidungsklage geltend gemacht werden.