Absatz eins,Nach Ablauf der in den Paragraphen 57 und 58 bezeichneten Fristen kann während eines Scheidungsstreites ein Scheidungsgrund noch geltend gemacht werden, wenn die Frist bei der Klageerhebung noch nicht verstrichen war.
Ehegesetz
dRGBl. römisch eins S 807/1938
Paragraph 59
01.08.1938
Der Bezugnahme auf die Scheidung wegen Unfruchtbarkeit in der Überschrift und auf den Paragraph 58, im Absatz eins, wurde durch Artikel römisch eins, Paragraph eins, Ziffer eins, StGBl. Nr. 31 aus 1945, materiell derogiert.