Ehegesetz
dRGBl. römisch eins S 807 aus 1938, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 280 aus 1978,
Paragraph 55 a
01.07.1978
30.06.2001
Einvernehmen
Paragraph 55 a, (1) Ist die eheliche Lebensgemeinschaft der Ehegatten seit mindestens einem halben Jahr aufgehoben, gestehen beide die unheilbare Zerrüttung des ehelichen Verhältnisses zu und besteht zwischen ihnen Einvernehmen über die Scheidung, so können sie die Scheidung gemeinsam begehren.