Kurztitel

Ehegesetz

Kundmachungsorgan

dRGBl. römisch eins S 807/1938 zuletzt geändert durch StGBl.Nr. 31/1945

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 54,

Inkrafttretensdatum

30.06.1945

Außerkrafttretensdatum

30.06.2018

Abkürzung

EheG

Index

20/02 Familienrecht

Text

Paragraph 54,

Vermeidung von Härten

In den Fällen der Paragraphen 50 bis 52 darf die Ehe nicht geschieden werden, wenn das Scheidungsbegehren sittlich nicht gerechtfertigt ist. Dies ist in der Regel dann anzunehmen, wenn die Auflösung der Ehe den anderen Ehegatten außergewöhnlich hart treffen würde. Ob dies der Fall ist, richtet sich nach den Umständen, namentlich auch nach der Dauer der Ehe, dem Lebensalter der Ehegatten und dem Anlaß der Erkrankung.

Anmerkung

Zu dieser Bestimmung gibt es im HELP folgenden Artikel: Streitige Scheidung aus anderen Gründen

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2018

Gesetzesnummer

10001871

Dokumentnummer

NOR12024793

alte Dokumentnummer

N2193811097S