Ehegesetz
dRGBl. römisch eins S 807/1938 zuletzt geändert durch StGBl.Nr. 31/1945
BG
Paragraph 54,
30.06.1945
30.06.2018
EheG
20/02 Familienrecht
In den Fällen der Paragraphen 50 bis 52 darf die Ehe nicht geschieden werden, wenn das Scheidungsbegehren sittlich nicht gerechtfertigt ist. Dies ist in der Regel dann anzunehmen, wenn die Auflösung der Ehe den anderen Ehegatten außergewöhnlich hart treffen würde. Ob dies der Fall ist, richtet sich nach den Umständen, namentlich auch nach der Dauer der Ehe, dem Lebensalter der Ehegatten und dem Anlaß der Erkrankung.
Zu dieser Bestimmung gibt es im HELP folgenden Artikel: Streitige Scheidung aus anderen Gründen
07.02.2018
10001871
NOR12024793
N2193811097S