Ehegesetz
dRGBl. römisch eins S 807 aus 1938, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2017,
BG
Paragraph 51
01.08.1938
30.06.2018
EheG
20/02 Familienrecht
Ein Ehegatte kann Scheidung begehren, wenn der andere geisteskrank ist, die Krankheit einen solchen Grad erreicht hat, daß die geistige Gemeinschaft zwischen den Ehegatten aufgehoben ist, und eine Wiederherstellung dieser Gemeinschaft nicht erwartet werden kann.
07.05.2024
10001871
NOR12024790
N2193811094S