Kurztitel

Ehegesetz

Kundmachungsorgan

dRGBl. römisch eins S 807 aus 1938, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 1999,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 47

Inkrafttretensdatum

01.08.1938

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999

Text

B. Ehescheidungsgründe

römisch eins. Scheidung wegen Verschuldens (Eheverfehlungen)

Paragraph 47

Ehebruch

  1. Absatz eins,Ein Ehegatte kann Scheidung begehren, wenn der andere die Ehe gebrochen hat.
  2. Absatz 2,Er hat kein Recht auf Scheidung, wenn er dem Ehebruch zugestimmt oder ihn durch sein Verhalten absichtlich ermöglicht oder erleichtert hat.