Absatz eins,Lebt der für tot erklärte Ehegatte noch, so kann sein früherer Ehegatte die Aufhebung der neuen Ehe begehren, es sei denn, daß er bei der Eheschließung wußte, daß der für tot erklärte Ehegatte die Todeserklärung überlebt hat.
Ehegesetz
dRGBl. römisch eins S 807/1938
Paragraph 44
01.08.1938