Erste Durchführungsverordnung zum Ehegesetz
dRGBl. römisch eins S 923/1938
Paragraph 85
01.08.1938
In den Fällen, in denen der als Partei auftretende Staatsanwalt unterliegt, sind Kostenersätze dem Staate aufzuerlegen (Paragraphen 40, ff. der österreichischen Zivilprozeßordnung).