Erste Durchführungsverordnung zum Ehegesetz
dRGBl. römisch eins S 923/1938
Paragraph 83
01.08.1938
Im Verfahren über eine Nichtigkeitsklage kann der Staatsanwalt, auch wenn er die Klage nicht erhoben hat, den Rechtsstreit betreiben, insbesondere selbständig Anträge stellen und Rechtsmittel einlegen.