Kurztitel

Erste Durchführungsverordnung zum Ehegesetz

Kundmachungsorgan

dRGBl. römisch eins S 923/1938

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 82

Inkrafttretensdatum

01.08.1938

Text

Paragraph 82

  1. Absatz eins,Die Nichtigkeitsklage des Staatsanwalts ist gegen beide Ehegatten und, wenn einer von ihnen verstorben ist, gegen den überlebenden Ehegatten zu richten. Die Nichtigkeitsklage des einen Ehegatten ist gegen den anderen Ehegatten zu richten.
  2. Absatz 2,Im Falle der Doppelehe ist die Nichtigkeitsklage des Ehegatten der früheren Ehe gegen beide Ehegatten der späteren Ehe zu richten.