Kurztitel

Ehegesetz

Kundmachungsorgan

dRGBl. römisch eins S 807/1938

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 24

Inkrafttretensdatum

01.08.1938

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009

Text

Paragraph 24

Doppelehe

Eine Ehe ist nichtig, wenn einer der Ehegatten zur Zeit der Eheschließung mit einem Dritten in gültiger Ehe lebte.