(2)Absatz 2,Ist der Erbfall vor Inkrafttreten des Ehegesetzes eingetreten, so ist § 759 Abs. 2 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches in seiner bisherigen Fassung anzuwenden; das Verfahren über die Klage kann gemäß den Bestimmungen in den §§ 112 und 117 des Ehegesetzes fortgeführt werden.Ist der Erbfall vor Inkrafttreten des Ehegesetzes eingetreten, so ist Paragraph 759, Absatz 2, des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches in seiner bisherigen Fassung anzuwenden; das Verfahren über die Klage kann gemäß den Bestimmungen in den Paragraphen 112 und 117 des Ehegesetzes fortgeführt werden.