Kurztitel

Ehegesetz

Kundmachungsorgan

dRGBl. römisch eins S 807/1938

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.08.1938

Außerkrafttretensdatum

31.07.2025

Abkürzung

EheG

Index

20/02 Familienrecht

Text

Paragraph 10

Annahme an Kindes Statt

Eine Ehe soll nicht geschlossen werden zwischen einem angenommenen Kinde und seinen Abkömmlingen einerseits und dem Annehmenden andererseits, solange das durch die Annahme begründete Rechtsverhältnis besteht.

Anmerkung

1. Eine dem Verbot des Paragraph 10, zuwider eingegangene Ehe ist weder nichtig noch aufhebbar.

2. Zur Annahme an Kindes statt siehe Paragraphen 179, ff. ABGB, JGS Nr. 946 aus 1811,.

Schlagworte

Adoption

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2025

Gesetzesnummer

10001871

Dokumentnummer

NOR12024713

alte Dokumentnummer

N2193811053S