Ehegesetz
dRGBl. römisch eins S 807/1938
BG
Paragraph 10
01.08.1938
31.07.2025
EheG
20/02 Familienrecht
Eine Ehe soll nicht geschlossen werden zwischen einem angenommenen Kinde und seinen Abkömmlingen einerseits und dem Annehmenden andererseits, solange das durch die Annahme begründete Rechtsverhältnis besteht.
1. Eine dem Verbot des Paragraph 10, zuwider eingegangene Ehe ist weder nichtig noch aufhebbar.
2. Zur Annahme an Kindes statt siehe Paragraphen 179, ff. ABGB, JGS Nr. 946 aus 1811,.
Adoption
24.07.2025
10001871
NOR12024713
N2193811053S