Kurztitel

Ehegesetz

Kundmachungsorgan

dRGBl. römisch eins S 807/1938

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.08.1938

Außerkrafttretensdatum

31.07.2025

Abkürzung

EheG

Index

20/02 Familienrecht

Text

B. Eheverbote

Paragraph 6

Verwandtschaft

Eine Ehe darf nicht geschlossen werden zwischen Blutsverwandten gerader Linie und zwischen voll- oder halbbürtigen Geschwistern, gleichgültig ob die Blutsverwandtschaft auf ehelicher oder unehelicher Geburt beruht.

Anmerkung

1. Eine dem Verbot des Paragraph 6, zuwider geschlossene Ehe ist nichtig (siehe Paragraph 25,).

2. Paragraph 4 und Paragraph 5, wurden durch Artikel römisch eins, Paragraph eins, Ziffer eins, StGBl. Nr. 31 aus 1945, aufgehoben. Die Unterabschnittsüberschrift wurde daher hierher übernommen.

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2025

Gesetzesnummer

10001871

Dokumentnummer

NOR12024705

alte Dokumentnummer

N2193811049S