Ehegesetz
dRGBl. römisch eins S 807/1938
BG
Paragraph 6
01.08.1938
31.07.2025
EheG
20/02 Familienrecht
Eine Ehe darf nicht geschlossen werden zwischen Blutsverwandten gerader Linie und zwischen voll- oder halbbürtigen Geschwistern, gleichgültig ob die Blutsverwandtschaft auf ehelicher oder unehelicher Geburt beruht.
1. Eine dem Verbot des Paragraph 6, zuwider geschlossene Ehe ist nichtig (siehe Paragraph 25,).
2. Paragraph 4 und Paragraph 5, wurden durch Artikel römisch eins, Paragraph eins, Ziffer eins, StGBl. Nr. 31 aus 1945, aufgehoben. Die Unterabschnittsüberschrift wurde daher hierher übernommen.
24.07.2025
10001871
NOR12024705
N2193811049S