Erste Durchführungsverordnung zum Ehegesetz
dRGBl. römisch eins S 923/1938
Paragraph 50
01.08.1938
Ob ein Kind aus einer vor Inkrafttreten des Ehegesetzes für ungültig erklärten Ehe unehelich ist oder als ehelich gilt, bestimmt sich nach den bisherigen Gesetzen.