Absatz einsWer minderjährig oder aus anderen Gründen in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, bedarf zur Eingehung einer Ehe der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters.
Ehegesetz
dRGBl. römisch eins S 807/1938 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2017,
BG
Paragraph 3,
01.01.1978
30.06.2018
EheG
20/02 Familienrecht
1. Zum Begriff der beschränkten Geschäftsfähigkeit siehe Paragraph 102, Absatz 2,
2. Die von einem beschränkt Geschäftsfähigen geschlossene Ehe ist aufhebbar (siehe Paragraph 35,).
3. Fassung zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 403 aus 1977,
26.04.2017
10001871
NOR12024699
N2193811046S