Kurztitel

Ehegesetz

Kundmachungsorgan

dRGBl. römisch eins S 807/1938 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3,

Inkrafttretensdatum

01.01.1978

Außerkrafttretensdatum

30.06.2018

Abkürzung

EheG

Index

20/02 Familienrecht

Text

Paragraph 3,

Einwilligung des gesetzlichen Vertreters und des Erziehungsberechtigten

  1. Absatz einsWer minderjährig oder aus anderen Gründen in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, bedarf zur Eingehung einer Ehe der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters.
  2. Absatz 2Außerdem bedarf er der Einwilligung desjenigen, dem seine Pflege und Erziehung zustehen.
  3. Absatz 3Werden die nach den Absatz eins und 2 erforderlichen Einwilligungen verweigert, so hat das Gericht sie auf Antrag des Verlobten, der ihrer bedarf, zu ersetzen, wenn keine gerechtfertigten Gründe für die Weigerung vorliegen.

Anmerkung

1. Zum Begriff der beschränkten Geschäftsfähigkeit siehe Paragraph 102, Absatz 2,

2. Die von einem beschränkt Geschäftsfähigen geschlossene Ehe ist aufhebbar (siehe Paragraph 35,).

3. Fassung zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 403 aus 1977,

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2017

Gesetzesnummer

10001871

Dokumentnummer

NOR12024699

alte Dokumentnummer

N2193811046S