Erste Durchführungsverordnung zum Ehegesetz
dRGBl. römisch eins S 923/1938
Paragraph 17
01.08.1938
Wird die Ehe aufgehoben und ist ein Ehegatte im Sinne des Paragraph 42, Absatz 2, des Ehegesetezs oder des Paragraph 19, Absatz 2, dieser Verordnung als schuldig anzusehen, so ist dies im Urteil auszusprechen.