Kurztitel

Erste Durchführungsverordnung zum Ehegesetz

Kundmachungsorgan

dRGBl. römisch eins S 923/1938

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

01.08.1938

Text

Paragraph 17

Schuldausspruch im Aufhebungsurteil

Wird die Ehe aufgehoben und ist ein Ehegatte im Sinne des Paragraph 42, Absatz 2, des Ehegesetezs oder des Paragraph 19, Absatz 2, dieser Verordnung als schuldig anzusehen, so ist dies im Urteil auszusprechen.