Kurztitel

Berner Übereinkunft (Römische Fassung)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 197 aus 1936,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

01.07.1936

Index

29/06 Urheberrecht

Text

Artikel 7bis.

  1. Absatz eins,Die Dauer des den Mitschöpfern eines Werkes gemeinschaftlich zustehenden Urheberrechtes wird nach dem Zeitpunkt des Todes des letzten überlebenden Mitschöpfers berechnet.
  2. Absatz 2,Die Angehörigen von Ländern, die eine geringere als die im Absatz 1 vorgesehene Schutzdauer gewähren, können in den anderen Verbandsländern keinen Schutz von längerer Dauer verlangen.
  3. Absatz 3,In keinem Falle kann die Schutzdauer vor dem Tode des letzten überlebenden Mitschöpfers enden.

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2019

Gesetzesnummer

10001850

Dokumentnummer

NOR12024600

alte Dokumentnummer

N2193630146S