Einheitliches Wechselgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1936,
Artikel eins,
22.01.1936
Nach einer Mitteilung des Generalsekretärs des Völkerbundes hat die niederländische Regierung in Ergänzung der Erklärung vom 16. Juli 1935, betreffend die Anwendung des Abkommens über das einheitliche Wechselgesetz auf Niederländisch-Indien und Curaçao (Kundmachung des Bundeskanzleramtes B. G. Bl. Nr. 374 aus 1935), erklärt, daß diese Anwendung nur unter den in der Anlage römisch II des Abkommens verzeichneten Vorbehalten stattfinden wird.