Absatz eins,Die Länder, die in ihre Gesetzgebung die im Artikel 7, Absatz 1, dieses Übereinkommens vorgesehene Schutzdauer von fünfzig Jahren einführen, werden davon die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft durch eine schriftliche Anzeige in Kenntnis setzen; diese wird von der genannten Regierung alsbald allen anderen Verbandsländern mitgeteilt werden.