Kurztitel

Berner Übereinkunft (Römische Fassung)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 197 aus 1936,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 29

Inkrafttretensdatum

01.07.1936

Index

29/06 Urheberrecht

Text

Artikel 29.

  1. Absatz eins,Dieses Übereinkommen soll ohne zeitliche Beschränkung bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Tage seiner Kündigung in Kraft bleiben.
  2. Absatz 2,Diese Kündigung ist an die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu richten. Sie wirkt nur für das Land, das sie erklärt hat; für die anderen Verbandsländer bleibt das Übereinkommen wirksam.

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2019

Gesetzesnummer

10001850

Dokumentnummer

NOR12024585

alte Dokumentnummer

N2193625740S