Kurztitel

Berner Übereinkunft (Römische Fassung)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 197 aus 1936,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 28

Inkrafttretensdatum

01.07.1936

Index

29/06 Urheberrecht

Text

Artikel 28.

  1. Absatz eins,Dieses Übereinkommen soll ratifiziert, die Ratifikationsurkunden sollen spätestens am 1. Juli 1931 in Rom hinterlegt werden.
  2. Absatz 2,Das Übereinkommen wird einen Monat nach diesem Zeitpunkt zwischen den Verbandsländern, die es ratifiziert haben werden, in Kraft treten. Sollte es jedoch schon vorher von mindestens sechs Verbandsländern ratifiziert werden, so wird es zwischen diesen Verbandsländern einen Monat nach dem Zeitpunkt in Kraft treten, in dem ihnen die Hinterlegung der sechsten Ratifikationsurkunde von der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft angezeigt worden ist, und für die später ratifizierenden Verbandsländer einen Monat nach der Anzeige jeder Ratifikation.
  3. Absatz 3,Bis 1. August 1931 können sich verbandsfremde Länder dem Verband anschließen, indem sie entweder dem in Berlin am 13. November 1908 unterzeichneten oder dem vorliegenden Übereinkommen beitreten. Vom 1. August 1931 an können sie nur noch dem vorliegenden Übereinkommen beitreten.

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2019

Gesetzesnummer

10001850

Dokumentnummer

NOR12024584

alte Dokumentnummer

N2193625739S