Absatz eins,Dieses Übereinkommen ersetzt im Verhältnis zwischen den Verbandsländern das Berner Übereinkommen vom 9. September 1886 und die Verträge, die es in der Folge abgeändert haben. Im Verhältnis zu den Ländern, die dieses Übereinkommen nicht ratifizieren, bleiben die früheren Verträge in Geltung.