(2)Absatz 2,Jedes Verbandsland kann jederzeit der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft schriftlich anzeigen, daß dieses Übereinkommen für alle oder einzelne der Gebiete, auf die sich die im vorhergehenden Absatz vorgesehene Anzeige bezogen hat, nicht mehr gelten soll; das Übereinkommen wird dann in den in dieser Anzeige bezeichneten Gebieten zwölf Monate nach dem Empfang der an die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft gerichteten Anzeige ihre (Anm.: richtig: seine) Geltung verlieren.Jedes Verbandsland kann jederzeit der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft schriftlich anzeigen, daß dieses Übereinkommen für alle oder einzelne der Gebiete, auf die sich die im vorhergehenden Absatz vorgesehene Anzeige bezogen hat, nicht mehr gelten soll; das Übereinkommen wird dann in den in dieser Anzeige bezeichneten Gebieten zwölf Monate nach dem Empfang der an die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft gerichteten Anzeige ihre Anmerkung, richtig: seine) Geltung verlieren.