Absatz eins,Die Kosten des Bureaus des Internationalen Verbandes werden von den Verbandsländern gemeinschaftlich getragen. Bis zu neuer Beschlußfassung dürfen sie die Summe von einhundertundzwanzigtausend Schweizer Franken jährlich nicht übersteigen. Diese Summe kann nötigenfalls durch einstimmigen Beschluß einer der im Artikel 24 vorgesehenen Konferenzen erhöht werden.