Kurztitel

Berner Übereinkunft (Römische Fassung)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 197 aus 1936,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 22

Inkrafttretensdatum

01.07.1936

Index

29/06 Urheberrecht

Text

Artikel 22.

  1. Absatz eins,Das Internationale Bureau sammelt Nachrichten aller Art, die sich auf den Schutz der Rechte der Urheber an ihren Werken der Literatur und der Kunst beziehen. Es ordnet und veröffentlicht diese Nachrichten. Es stellt Untersuchungen an, die von gemeinsamem Nutzen und für den Verband von Interesse sind, und gibt auf Grund der Dokumente, die ihm von den verschiedenen Regierungen zur Verfügung gestellt werden, eine periodische Zeitschrift in französischer Sprache über die den Gegenstand des Verbandes betreffenden Fragen heraus. Die Regierungen der Verbandsländer behalten sich vor, im Fall allseitiger Zustimmung das Bureau zur Veröffentlichung einer Ausgabe in einer oder mehreren anderen Sprachen zu ermächtigen, wenn die Erfahrung das Bedürfnis danach erweisen sollte.
  2. Absatz 2,Das Internationale Bureau hat sich jederzeit den Verbandsmitgliedern zur Verfügung zu halten, um ihnen über Fragen, die den Schutz von Werken der Literatur und der Kunst betreffen, die fachlichen Auskünfte zu erteilen, deren sie etwa bedürfen.
  3. Absatz 3,Der Direktor des Internationalen Bureaus erstattet über seine Geschäftsführung einen Bericht, der allen Verbandsmitgliedern mitgeteilt wird.

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2019

Gesetzesnummer

10001850

Dokumentnummer

NOR12024578

alte Dokumentnummer

N2193625733S