Kurztitel

Berner Übereinkunft (Römische Fassung)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 197 aus 1936,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 21

Inkrafttretensdatum

01.07.1936

Index

29/06 Urheberrecht

Text

Artikel 21.

  1. Absatz eins,Das unter dem Namen „Bureau des Internationalen Verbandes zum Schutze von Werken der Literatur und der Kunst“ errichtete internationale Amt wird beibehalten.
  2. Absatz 2,Dieses Bureau ist unter den hohen Schutz der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft gestellt, die seine Organisation regelt und seinen Dienst beaufsichtigt.
  3. Absatz 3,Die Geschäftssprache des Bureaus ist die französische Sprache.

Schlagworte

BIRPI

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2019

Gesetzesnummer

10001850

Dokumentnummer

NOR12024577

alte Dokumentnummer

N2193625732S