Berner Übereinkunft (Römische Fassung)
Bundesgesetzblatt Nr. 197 aus 1936,
Vertrag - Multilateral
Artikel 20
01.07.1936
29/06 Urheberrecht
Die Regierungen der Verbandsländer behalten sich das Recht vor, miteinander Sondervereinbarungen insoweit zu treffen, als diese Vereinbarungen den Urhebern Rechte einräumen, die über die ihnen vom Verbande gewährten hinausgehen, oder Bestimmungen enthalten, die diesem Übereinkommen nicht zuwiderlaufen. Die in bestehenden Vereinbarungen enthaltenen Bestimmungen, die diesen Bedingungen entsprechen, bleiben in Geltung.
24.06.2019
10001850
NOR12024576
N2193625731S