Kurztitel

Berner Übereinkunft (Römische Fassung)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 197 aus 1936,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 20

Inkrafttretensdatum

01.07.1936

Index

29/06 Urheberrecht

Text

Artikel 20.

Die Regierungen der Verbandsländer behalten sich das Recht vor, miteinander Sondervereinbarungen insoweit zu treffen, als diese Vereinbarungen den Urhebern Rechte einräumen, die über die ihnen vom Verbande gewährten hinausgehen, oder Bestimmungen enthalten, die diesem Übereinkommen nicht zuwiderlaufen. Die in bestehenden Vereinbarungen enthaltenen Bestimmungen, die diesen Bedingungen entsprechen, bleiben in Geltung.

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2019

Gesetzesnummer

10001850

Dokumentnummer

NOR12024576

alte Dokumentnummer

N2193625731S