Berner Übereinkunft (Römische Fassung)
Bundesgesetzblatt Nr. 197 aus 1936,
Vertrag - Multilateral
Artikel 17
01.07.1936
29/06 Urheberrecht
Die Bestimmungen dieses Übereinkommens können das der Regierung eines jeden der Verbandsländer zustehende Recht in keiner Beziehung beeinträchtigen, durch Maßregeln der Gesetzgebung oder inneren Verwaltung die Verbreitung, Aufführung oder Ausstellung jedes Werkes oder Erzeugnisses zu gestatten, zu überwachen und zu untersagen, für das die zuständige Behörde dieses Recht auszuüben hat.
ordre public
24.06.2019
10001850
NOR12024573
N2193625728S