Kurztitel

Berner Übereinkunft (Römische Fassung)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 197 aus 1936,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 17

Inkrafttretensdatum

01.07.1936

Index

29/06 Urheberrecht

Text

Artikel 17.

Die Bestimmungen dieses Übereinkommens können das der Regierung eines jeden der Verbandsländer zustehende Recht in keiner Beziehung beeinträchtigen, durch Maßregeln der Gesetzgebung oder inneren Verwaltung die Verbreitung, Aufführung oder Ausstellung jedes Werkes oder Erzeugnisses zu gestatten, zu überwachen und zu untersagen, für das die zuständige Behörde dieses Recht auszuüben hat.

Schlagworte

ordre public

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2019

Gesetzesnummer

10001850

Dokumentnummer

NOR12024573

alte Dokumentnummer

N2193625728S