Kurztitel

Berner Übereinkunft (Römische Fassung)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 197 aus 1936,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 16

Inkrafttretensdatum

01.07.1936

Index

29/06 Urheberrecht

Text

Artikel 16.

  1. Absatz eins,Jedes widerrechtlich hergestellte Werkstück kann von den zuständigen Behörden der Verbandsländer, in denen das Originalwerk auf gesetzlichen Schutz Anspruch hat, beschlagnahmt werden.
  2. Absatz 2,In diesen Ländern können auch Vervielfältigungsstücke in Beschlag genommen werden, die aus einem Lande herrühren, wo das Werk nicht oder nicht mehr geschützt ist.
  3. Absatz 3,Die Beschlagnahme findet nach den Vorschriften der inneren Gesetzgebung jedes Landes statt.

Anmerkung

Vgl. Paragraph 93, UrhG, Bundesgesetzblatt Nr. 111 aus 1936,.

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2019

Gesetzesnummer

10001850

Dokumentnummer

NOR12024572

alte Dokumentnummer

N2193625727S