Kurztitel

Berner Übereinkunft (Römische Fassung)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 197 aus 1936,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 15

Inkrafttretensdatum

01.07.1936

Index

29/06 Urheberrecht

Text

Artikel 15.

  1. Absatz eins,Damit die Urheber der durch dieses Übereinkommen geschützten Werke bis zum Beweis des Gegenteils als solche angesehen und demgemäß vor den Gerichten der einzelnen Verbandsländer zur Verfolgung der Hersteller widerrechtlicher Vervielfältigungen zugelassen werden, genügt es, daß ihr Name auf dem Werk in der üblichen Weise angegeben ist.
  2. Absatz 2,Bei anonymen oder pseudonymen Werken ist der Verleger, dessen Name auf dem Werk angegeben ist, befugt, die dem Urheber zustehenden Rechte zu wahren. Er gilt ohne weiteren Beweis als Rechtsnachfolger des anonymen oder pseudonymen Urhebers.

Anmerkung

1. Zum Absatz eins :, Vgl. Paragraph 12, UrhG, Bundesgesetzblatt Nr. 111 aus 1936,.

2. Zum Absatz 2 :, Vgl. Paragraph 13, UrhG, Bundesgesetzblatt Nr. 111 aus 1936,.

Schlagworte

Vermutung der Urheberschaft

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2019

Gesetzesnummer

10001850

Dokumentnummer

NOR12024571

alte Dokumentnummer

N2193625726S