Kurztitel

Berner Übereinkunft (Römische Fassung)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 197 aus 1936,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 14

Inkrafttretensdatum

01.07.1936

Index

29/06 Urheberrecht

Text

Artikel 14.

  1. Absatz eins,Die Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft oder Kunst haben das ausschließliche Recht, die Vervielfältigung, die Bearbeitung und die öffentliche Aufführung ihrer Werke durch die Kinematographie zu gestatten.
  2. Absatz 2,Kinematographische Erzeugnisse werden wie Werke der Literatur oder Kunst geschützt, wenn der Urheber dem Werk einen eigentümlichen Charakter gegeben hat. Fehlt dieser Charakter, so genießt das kinematographische Erzeugnis den Schutz der Werke der Photographie.
  3. Absatz 3,Unbeschadet der Rechte des Urhebers des vervielfältigten oder bearbeiteten Werkes wird das kinematographische Werk wie ein Originalwerk geschützt.
  4. Absatz 4,Die vorstehenden Vorschriften gelten auch für Vervielfältigungen oder Erzeugnisse, die durch irgendein anderes, der Kinematographie ähnliches Verfahren hergestellt werden.

Schlagworte

Filmwerk, Laufbild, Lichtbild, Bearbeitung, vorbestehendes Werk

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2019

Gesetzesnummer

10001850

Dokumentnummer

NOR12024570

alte Dokumentnummer

N2193625725S