Berner Übereinkunft (Römische Fassung)
Bundesgesetzblatt Nr. 197 aus 1936,
Vertrag - Multilateral
Artikel 12
01.07.1936
29/06 Urheberrecht
Zu den unerlaubten Wiedergaben, für welche dieses Übereinkommen gilt, gehören insbesondere die nicht genehmigten mittelbaren Aneignungen eines Werkes der Literatur oder Kunst, wie Bearbeitungen, Umgestaltungen von Werken der Tonkunst, Umformungen eines Romans, einer Novelle oder eines Gedichtes in ein Theaterstück sowie umgekehrt u. dgl., sofern sie lediglich die Wiedergabe dieses Werkes in derselben oder einer anderen Form mit unwesentlichen Änderungen, Zusätzen oder Kürzungen darstellen, ohne die Eigenschaft eines neuen Originalwerkes zu besitzen.
Verwertungsrecht, Mindestschutz, Bearbeitungsrecht
24.06.2019
10001850
NOR12024568
N2193625723S