Berner Übereinkunft (Römische Fassung)
Bundesgesetzblatt Nr. 197 aus 1936,
Vertrag - Multilateral
Artikel 10
01.07.1936
29/06 Urheberrecht
Für die Zulässigkeit von Entlehnungen aus Werken der Literatur oder Kunst in Veröffentlichungen, die für den Unterricht bestimmt oder wissenschaftlicher Natur sind, oder in Chrestomathien sollen die Gesetzgebungen der Verbandsländer und die zwischen ihnen bestehenden oder abzuschließenden besonderen Vereinbarungen maßgebend sein.
Vgl. die Paragraphen 45, 46, Ziffer eins,, Paragraphen 51, 52, Ziffer 3 und 54 Ziffer 3, UrhG, Bundesgesetzblatt Nr. 111 aus 1936,.
24.06.2019
10001850
NOR12024567
N2193625721S