Absatz eins,Feuilletonromane, Novellen und alle anderen Werke aus dem Bereich der Literatur, der Wissenschaft oder der Kunst, gleichviel was ihr Gegenstand ist, die in Zeitungen oder periodischen Zeitschriften eines Verbandslandes veröffentlicht worden sind, dürfen in den übrigen Ländern ohne Einwilligung der Urheber nicht abgedruckt werden.