Berner Übereinkunft (Römische Fassung)
Bundesgesetzblatt Nr. 197 aus 1936,
Vertrag - Multilateral
Artikel 5
01.07.1936
29/06 Urheberrecht
Die einem der Verbandsländer angehörigen Urheber, die ihre Werke zum ersten Male in einem anderen Verbandsland veröffentlichen, haben in diesem letzteren Lande die gleichen Rechte wie die inländischen Urheber.
Zum Begriff der Veröffentlichung siehe Artikel 4, Absatz 4,
24.06.2019
10001850
NOR12024564
N2193625716S