Urheberrechtsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 111 aus 1936,
Paragraph 105
01.07.1936
Die Rechte der Urheber von Übersetzungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erlaubterweise erschienen sind, ohne daß es der Einwilligung des Urhebers des übersetzten Werkes bedurfte, werden durch dieses Gesetz nicht berührt.