Kurztitel

Urheberrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 111 aus 1936,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 101

Inkrafttretensdatum

01.07.1936

Text

römisch fünf. Hauptstück.

Übergangs- und Schlußbestimmungen.

Paragraph 101,

  1. Absatz eins,Die urheberrechtlichen Vorschriften dieses Gesetzes gelten, soweit es nichts anderes bestimmt, auch für die vor seinem Inkrafttreten geschaffenen Werke der Literatur und der Kunst, die nicht schon früher infolge Ablaufs der Schutzfrist freigeworden sind.
  2. Absatz 2,Werke, die zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes urheberrechtlichen Schutz genießen, weil sie nach älteren Vorschriften als im Inland erschienen anzusehen sind, bleiben gleich den im Inland erschienenen Werken geschützt, auch wenn sie nach Paragraph 9, nicht zu den im Inland erschienenen Werken gehören.
  3. Absatz 3,Der durch Verordnung gewährte Gegenseitigkeitsschutz im Verhältnis zu fremden Staaten erstreckt sich auch auf den Schutz nach diesem Gesetze.