Kurztitel

Urheberrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 111 aus 1936, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 295 aus 1982,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 79,

Inkrafttretensdatum

01.07.1982

Text

römisch IV. Abschnitt.
Nachrichtenschutz. Schutz des Titels von Werken der Literatur und der Kunst.

Nachrichtenschutz.

Paragraph 79,

  1. Absatz einsPresseberichte der im Paragraph 44, Absatz 3, bezeichneten Art, die in Zeitungskorrespondenzen oder anderen der entgeltlichen Vermittlung von Nachrichten an Zeitungen oder Zeitschriften dienenden Mitteilungen enthalten sind, dürfen in Zeitungen oder Zeitschriften erst dann wiedergegeben werden, wenn seit ihrer Verlautbarung in einer vom Nachrichtensammler dazu ermächtigten Zeitung oder Zeitschrift mindestens 12 Stunden verstrichen sind.
  2. Absatz 2Bei der Anwendung des Absatz eins, stehen den Zeitungen und Zeitschriften alle anderen Einrichtungen gleich, die die periodische Verbreitung von Nachrichten an jedermann besorgen. Paragraph 59 a, gilt jedoch entsprechend.