Kurztitel

Urheberrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 111/1936

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 75

Inkrafttretensdatum

01.07.1936

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009

Text

Sondervorschriften für Lichtbildnisse von Personen.

Paragraph 75,

  1. Absatz eins,Von einem auf Bestellung aufgenommenen Lichtbildnis einer Person dürfen, wenn nichts anderes vereinbart ist, der Besteller und seine Erben sowie der Abgebildete und nach seinem Tode die mit ihm in gerader Linie Verwandten und sein überlebender Ehegatte einzelne Vervielfältigungsstücke herstellen oder durch einen anderen, auch gegen Entgelt, herstellen lassen, in einem photographischen Verfahren aber nur dann, wenn sie sich in einem solchen Verfahren hergestellte Vervielfältigungsstücke von dem Berechtigten überhaupt nicht oder nur mit unverhältnismäßig großen Schwierigkeiten beschaffen können.
  2. Absatz 2,Vervielfältigungsstücke, deren Herstellung nach Absatz 1 zulässig ist, dürfen unentgeltlich verbreitet werden.