Urheberrechtsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 111 aus 1936,
Paragraph 65
01.07.1936
Der Schöpfer eines Werkes kann die ihm nach den Paragraphen 19 und 21, Absatz 3, zustehenden Rechte zeit seines Lebens geltend machen, wenngleich die Schutzfrist schon abgelaufen ist.