Werke der bildenden Künste nach bleibend zu einer öffentlichen Sammlung gehörenden Werkstücken in den vom Eigentümer der Sammlung für ihre Besucher herausgegebenen Verzeichnissen zu vervielfältigen und zu verbreiten;
Urheberrechtsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 111 aus 1936,
Paragraph 54
01.07.1936
28.02.1993
Freie Werknutzungen an Werken der bildenden Künste.
Paragraph 54, Es ist zulässig: