Urheberrechtsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 111 aus 1936,
Paragraph 51
01.07.1936
28.02.1993
Freie Werknutzungen an Werken der Tonkunst.
Paragraph 51, Einzelne erschienene Lieder dürfen in einer Sammlung von Singstimmen vervielfältigt und verbreitet werden, die Werke mehrerer Urheber vereinigt und ihrer Beschaffenheit und Bezeichnung nach zum Gesangsunterricht in Schulen bestimmt ist.