Kurztitel

Urheberrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 111 aus 1936,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 51

Inkrafttretensdatum

01.07.1936

Außerkrafttretensdatum

28.02.1993

Text

Freie Werknutzungen an Werken der Tonkunst.

Paragraph 51, Einzelne erschienene Lieder dürfen in einer Sammlung von Singstimmen vervielfältigt und verbreitet werden, die Werke mehrerer Urheber vereinigt und ihrer Beschaffenheit und Bezeichnung nach zum Gesangsunterricht in Schulen bestimmt ist.