Kurztitel

Urheberrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 111 aus 1936,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 43

Inkrafttretensdatum

01.07.1936

Außerkrafttretensdatum

30.06.2003

Text

Freie Werknutzungen an Werken der Literatur.

Paragraph 43, (1) Reden, die in einer zur Besorgung öffentlicher Angelegenheiten zuständigen Versammlung oder im Verfahren vor den Gerichten oder anderen Behörden gehalten werden, sowie öffentlich gehaltene politische Reden dürfen zum Zweck der Berichterstattung vervielfältigt, verbreitet, öffentlich vorgetragen und durch Rundfunk gesendet werden.

  1. Absatz 2,Ist eine Rede dieser Art auf einem Schallträger festgehalten worden, so darf dieser nur mit Einwilligung des Urhebers verbreitet werden.
  2. Absatz 3,Die Vervielfältigung und Verbreitung der im Absatz 1 bezeichneten Reden in Sammlungen solcher Werke ist dem Urheber vorbehalten.