Kurztitel

Urheberrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 111 aus 1936, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 295 aus 1982,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 24

Inkrafttretensdatum

01.07.1982

Außerkrafttretensdatum

30.06.2003

Text

5. Werknutzungsbewilligung und Werknutzungsrecht.

Paragraph 24, (1) Der Urheber kann anderen gestatten, das Werk auf einzelne oder alle nach den Paragraphen 14 bis 18 dem Urheber vorbehaltenen Verwertungsarten zu benutzen (Werknutzungsbewilligung). Auch kann er einem anderen das ausschließliche Recht dazu einräumen (Werknutzungsrecht).

  1. Absatz 2,Eine Werknutzungsbewilligung, die vor Einräumung oder Übertragung eines Werknutzungsrechts erteilt worden ist, bleibt gegenüber dem Werknutzungsberechtigten wirksam, wenn mit dem Inhaber der Werknutzungsbewilligung nichts anderes vereinbart ist.