Kurztitel

Urheberrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 111 aus 1936,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 23

Inkrafttretensdatum

01.07.1936

Text

4. Übertragung des Urheberrechtes.

Paragraph 23,

  1. Absatz eins,Das Urheberrecht ist vererblich; in Erfüllung einer auf den Todesfall getroffenen Anordnung kann es auch auf Sondernachfolger übertragen werden.
  2. Absatz 2,Wird die Verlassenschaft eines Miturhebers von niemand erworben und auch nicht als erbloses Gut vom Staat übernommen, so geht das Miturheberrecht auf die anderen Miturheber über. Dasselbe gilt im Falle des Verzichtes eines Miturhebers auf sein Urheberrecht, soweit dieser Verzicht wirkt.
  3. Absatz 3,Im übrigen ist das Urheberrecht unübertragbar.
  4. Absatz 4,Geht das Urheberrecht auf mehrere Personen über, so sind auf sie die für Miturheber (Paragraph 11,) geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.