Absatz eins,Haben mehrere gemeinsam ein Werk geschaffen, bei dem die Ergebnisse ihres Schaffens eine untrennbare Einheit bilden, so steht das Urheberrecht allen Miturhebern gemeinschaftlich zu.
Urheberrechtsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 111 aus 1936,
Paragraph 11
01.07.1936