Absatz einsGesetze, Verordnungen, amtliche Erlässe, Bekanntmachungen und Entscheidungen sowie ausschließlich oder vorwiegend zum amtlichen Gebrauch hergestellte amtliche Werke der im Paragraph 2, Ziffer eins, oder 3 bezeichneten Art genießen keinen urheberrechtlichen Schutz.